Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Der vorgesehene Überwachungsmechanismus hingegen ist eine ständige neue Aufgabe des Bundes, die nicht innerhalb der ordentlichen Tätigkeit des BJ bewältigt werden kann. Es ist daher mit einem zusätzlichen Personalbedarf von 20 bis 40 Stellenprozenten ab 2014 zu rechnen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Umsetzung lässt keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone erwarten. Es ist nicht mit einer wesentlichen Zunahme der Fallzahlen von Strafverfolgungen von Delikten im Sinne der Konvention zu rechnen. Die aufgrund der neuen Tatbestände zusätzlichen Straffälle sollten mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein. Ebenso dürfte eine allfällige Mehrbelastung im Bereich der Prävention für die Kantone ohne weiteres tragbar sein. Als Anlaufstelle für Rechtshilfebelange und entsprechende Auskünfte fungiert das Bundesamt für Justiz.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-2011157 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Genehmigung der Lanzarote-Konvention beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)158, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.
Internationale Verträge werden dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert159. Die vorliegende Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch bedingt der Beitritt zum Übereinkommen Anpassungen des Strafgesetzbuches. Der Genehmigungsbeschluss ist deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Die Gesetzesentwürfe stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 sowie 123 Absatz 1 BV.
157 BBl 2008 822
158 SR 101
159 Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV.