Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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2.12 Kapitel XII Änderungen des Übereinkommens (Art. 44)
Artikel 44 regelt das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens analog wie in anderen Konventionen des Europarates. Das aufwändige Prozedere sichert die Beteiligung aller Vertragsparteien an der Gestaltung der Konvention und verhindert, dass diese aufgrund von undurchsetzbaren Änderungen an Bedeutung verliert.
2.13 Kapitel XIII Schlussbestimmungen (Art. 45 - 50)
Die Schlussbestimmungen enthalten die auch in anderen Übereinkommen des Europarates üblichen Modalitäten hinsichtlich Unterzeichnung und Inkrafttreten (Art. 45), Beitritt (Art. 46), räumlicher Geltungsbereich (Art. 47), Vorbehalte (Art. 48), Kündigung (Art. 49) und Notifikation (Art. 50).
Der Beitritt steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates offen, die sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Art. 46); sie können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees beitreten. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig (Art. 48). Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an das Generalsekretariat des Europarates gekündigt werden (Art. 49).
Die Konvention ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, nachdem die dafür erforderlichen fünf Ratifikationen154 erfolgt waren. Mittlerweilen haben 31 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und 11 Staaten haben es ratifiziert155.
2.14 Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927156
Zu Artikel 195 (Förderung der Prostitution) und 197 StGB (Pornografie), die aufgrund des Übereinkommens geändert bzw. ergänzt werden müssen, existieren im MStG keine entsprechenden Straftatbestände. Demzufolge sind im MStG keine Anpassungen vorzunehmen. Gemäss Artikel 8 MStG (Geltung des bürgerlichen Strafrechts) bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Bei der Umsetzung der Konvention ist aufgrund der neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch ein leicht höherer Aufwand, zum Beispiel im Bereich der Rechtshilfe, nicht auszuschliessen. Dieser sollte jedoch mit den bestehenden finanziellen und personellen Ressourcen ohne weiteres zu bewältigen sein.
154 Art. 45 Abs. 3 der Konvention.
155 Stand Mai 2011.
156 SR 321.0.