Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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Absatz 2 orientiert sich an Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren. Er soll es erleichtern, dass Opfer Anzeige erstatten können, indem ermöglicht wird, dass sie bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates Anzeige erstatten können. Die Behörden können darauf ein Verfahren einleiten, falls dies nach ihrem Recht vorgesehen ist. In der Schweiz ist dies namentlich nach Artikel 118 StPO möglich. Die Behörden können die Anzeige auch an die Behörden des Staates weiterleiten, in dem die Tat begangen wurde. Die Übermittlung erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der für die betroffenen Staaten geltenden Kooperationsinstrumente.
Absatz 3 berechtigt eine Vertragspartei, die die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, das vorliegende Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die justizielle Zusammenarbeit mit einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, anzusehen. Diese Bestimmung, aufgrund der Europäischen Übereinkommen von 1957 und 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der entsprechenden Zusatzprotokolle wirkungslos für die Mitgliedstaaten des Europarates, ist wegen der Möglichkeit für Drittstaaten, dem Übereinkommen beizutreten (vgl. Art. 46), von Interesse. Auf alle Fälle benötigt die Schweiz für die Zusammenarbeit keine Verträge.
Nach Absatz 4 schliesslich bemühen sich die Vertragsparteien, die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Entwicklungshilfeprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen. Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europarates führen solche Programme zu verschiedenen Themen durch, z. B. zur Wiederherstellung und Konsolidierung des Rechtsstaats, zur Entwicklung der Rechtsinstitutionen, zur Bekämpfung der Kriminalität oder zur technischen Unterstützung bei der Umsetzung internationaler Übereinkommen. Einige Programme werden in Ländern durchgeführt, in denen sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch ein häufiges Phänomen darstellen. Daher erscheint es in diesem Zusammenhang angezeigt, die Themen der Prävention und Repression dieser Form der Kriminalität in angemessener Weise in die Aktionsprogramme einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 38 der Konvention.
2.10 Kapitel X Überwachungsmechanismus (Art. 39 - 41)
Die Einführung eines wirksamen Überwachungsmechanismus zur Sicherstellung der Umsetzung des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten bildet ein wichtiges Anliegen der Konvention.
Vorgesehen ist ein Ausschuss der Vertragsparteien, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht. Dieser wird vom Generalsekretariat des Europarates einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den zehnten Unterzeichner, der es ratifiziert hat, statt. Danach tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder der Generalsekretär dies beantragt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 39).