Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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die Grundsätze des Rechtshilfegesetzes (IRSG) anwendbar. Die Rechtshilfemassnahmen des Art. 63 IRSG erlauben somit auch die Übermittlung von genetischen Fingerabdrücken an andere Staaten.

Das DNA-Profil-Gesetz findet grundsätzlich auf Strafverfahren nach der schweizerischen Strafprozessordnung Anwendung. Bezüglich der Probenahme und DNA-Analyse gehen die Bestimmungen der StPO jedoch vor (Art. 1a DNA-Profil-Gesetz, Art. 259 StPO). Ausserdem regelt das DNA-Profil-Gesetz die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c DNA-Profil-Gesetz). In der StPO sind die DNA-Analysen in den Artikeln 255 ff. geregelt. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann einerseits eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von der beschuldigten Person, anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, und toten Personen (Art. 255 StPO). Andererseits kann ein DNA-Profil aus am Tatort oder an einem Tatgegenstand sichergestelltem Spurenmaterial erstellt werden. Bei verurteilten Personen kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind, oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Art. 257 StPO).

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist dem Generalsekretär des Europarates Name und Anschrift der in diesem Bereich zuständigen nationalen Behörde mitzuteilen (Abs. 2). Zuständige Behörde ist in der Schweiz das Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern151.

Die schweizerische Rechtsordnung ist mit den Anforderungen von Artikel 36 der Konvention kompatibel.

2.9 Kapitel IX Internationale Zusammenarbeit

2.9.1 Art. 38 Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit

In Artikel 38 sind die allgemeinen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit aufgeführt. Nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien verpflichtet, untereinander im grösstmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Darauf wird der Umfang dieser Verpflichtung genannt: Sie erstreckt sich auf die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Bst. a), den Schutz und die Unterstützung von Opfern (Bst. b) und die Ermittlungen oder die Verfahren wegen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebener Straftaten (Bst. c).

151 Art. 8 der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil- Verordnung), SR 363.1.