Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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Die Parlamentarische Versammlung des Europarates, der Menschenrechtskommissar, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarates benennen jeweils einen Vertreter für den Ausschuss der Vertragsparteien. Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere der nichtstaatlichen Organisationen können gemäss den einschlägigen Vorschriften des Europarates im Ausschuss der Vertragsparteien als Beobachter zugelassen werden. Die genannten Vertreter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien ohne Stimmrecht teil (Art. 40).

Der Ausschuss der Vertragsparteien überwacht die Umsetzung des Übereinkommens. In seiner Geschäftsordnung wird das Verfahren zur Bewertung der Durchführung des Übereinkommens festgelegt. Die Konvention selber enthält über die Ausgestaltung des Überwachungsmechanismus keine Vorgaben. Der Ausschuss erleichtert ferner die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Staaten, um ihre Fähigkeit zu verbessern, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhüten und zu bekämpfen. Zudem wird er gegebenenfalls die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens erleichtern oder verbessern sowie Stellungnahmen zu Fragen betreffend Anwendung des Instruments abgeben und den entsprechenden Informationsaustausch erleichtern (Art. 41).

2.11 Kapitel XI Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften (Art. 42 - 43)

Artikel 42 regelt das Verhältnis der Konvention zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes152 und zum Fakultativprotokoll dazu vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie153. Die Konvention soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards weiterentwickeln und ergänzen.

Nach Artikel 43 lässt die Konvention die (weitergehenden) Rechte und Pflichten aus anderen vergleichbaren völkerrechtlichen Übereinkommen unberührt (Abs. 1). Die sogenannte Entkoppelungsklausel ("disconnecting-clause", Abs. 3) legt fest, dass EU-Mitgliedstaaten - unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsstaaten - untereinander die einschlägigen EG- und EU-Vorschriften anwenden, soweit es für die betreffende Frage entsprechende Vorschriften der Europäischem Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt, die auf den konkreten Fall anwendbar sind. Da die Schweiz im Regelungsbereich der Konvention keinen bilateralen Vertrag mit der EG oder der EU abgeschlossen hat, entfaltet die Entkoppelungsklausel für unser Land keine Rechtswirkung.

152 SR 0.107.

153 SR 0.107.2.