Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten

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wie Verfahrensvorschriften und organisatorische Bestimmungen auf. Es gilt bis zur Verwirklichung des Projekts (Art. 196 Ziff. 3 Abs. 5 BV).

Da die Ausgabenbeschlüsse nicht rechtsetzender Natur sind, sind die Verpflichtungskredite in Form einfacher Bundesbeschlüsse zu erlassen (Art. 25 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200278). Der Ausbau des Schienenkorridors am Gotthard ist eine Massnahme, die sich auf das ZEB-Gesetz stützt. Die benötigten Finanzmittel werden im Rahmen eines einfachen (nicht referendumspflichtigen) Bundesbeschlusses gemäss Art. 163 Abs. 2 BV gesprochen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Der zu fassende Finanzierungsbeschluss untersteht also der Ausgabenbremse.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Mittel aus dem FinöV-Fonds (bzw. dem neuen Bahninfrastrukturfonds) stellen Subventionen dar. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Subventionsgesetzes79 (SuG) für die Finanzierung des 4-Meter-Korridors anwendbar.

78 SR 171.10

79 SR 616.1