Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten
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Artikel 12a (neu)
Der Ausbau des Lichtraumprofils auf den Zulaufstrecken der NEAT zur Gotthardaber auch zur Lötschberg-Simplon-Achse in Italien soll die Erreichbarkeit der wichtigsten Terminals im Raum westlich und östlich von Mailand durch Sattelauflieger mit einer Eckhöhe von vier Metern erlauben. Zu diesen Grossterminals zählen Novara und Busto-Arsizio/Gallarate, aber auch Milano Smistamento, wenn dort wie in der Absichtserklärung zwischen dem UVEK und dem italienischen Verkehrsministerium vorgesehen, ein KV-Terminal errichtet wird. Die schweizerische Verkehrspolitik kann ihre volle Wirkung zuweilen nur dann entfalten, wenn sie auch Massnahmen mitberücksichtigt, die territorial in den Nachbarländern liegen. Beispiele dafür sind etwa die Anschlüsse an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz (vgl. HGV-Anschluss-Gesetz vom 18. März 2005; HGV AnG72). Artikel 8 HGV AnG regelt die Finanzierungsmodalitäten. Gemäss Buchstabe b dieser Bestimmung ist die Vorfinanzierung von Massnahmen in Deutschland durch variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen möglich. Dieser Bestimmung ist der neue Artikel 12a ZEBG nachempfunden.
Die Möglichkeit der Vorfinanzierung ist für alle NEAT-Zulaufstrecken in Italien, also auch hinsichtlich Lötschberg-Simplon-Achse, vorgesehen. Gleichermassen soll nebst den Massnahmen für das Lichtraumprofil auch eine Vorfinanzierung für weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung der Schieneninfrastruktur für den Güterverkehr nicht ausgeschlossen werden (bspw. Steigerung der Kapazität, der Zugslänge und -gewicht).
Mit Ziffer 2 der Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, die nötigen Vereinbarungen mit Italien selbständig abzuschliessen.
2.2 Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Artikel 1 Abs. 2 Bst. a
Buchstabe a dieser Bestimmung bezieht sich nicht mehr auf den gesamten Artikel 4 Buchstabe a des Gesetzes sondern auf die Ziffern 1 bis 6. Für den 4-Meter-Korridor (Massnahme gemäss neuer Ziffer 7) wird ein eigenständiger Verpflichtungskredit bewilligt, siehe Ausführungen zu Artikel 1a hiernach. Deshalb ist im Text zu präzisieren, dass nur die Ziffern 1 bis 6 gemeint sind.
Artikel 1a (neu)
Der bestehende Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur von 5400 Millionen Franken wird nicht verändert. Für den Bau des 4-Meter-Korridors wird ein eigener Verpflichtungskredit geschaffen, der die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz wie auch die Vorfinanzierung des Ausbaus in Italien beinhaltet. Wie bei allen Eisenbahngrossprojekten üblich, werden die Kosten ohne Teuerung und Mehrwertsteuer ausgewiesen. Durch Erweiterungen der Verpflichtungskredite können die effektiven Kosten, also einschliesslich Teuerung und Mehrwertsteuer, nachträglich vollumfänglich finanziert werden.
72 SR 742.140.3