Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten

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3.4 Andere Auswirkungen

Ein Hauptziel der eidgenössischen Verkehrspolitik ist die Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene. Die Erstellung des 4-Meter-Korridors wird Prognosen zufolge bis zu 160 000 zusätzliche alpenquerende Sendungen jährlich von der Strasse auf die Schiene verlagern, was einen bedeutenden Schritt hin zur Erreichung des gesetzlich verankerten Verlagerungsziels darstellt.

Die Alpentäler sind aufgrund der besonderen Topografie und meteorologischen Bedingungen sensible Gebiete für Lärm- und Luftschadstoff-Emissionen. Die Verlagerung von Strassengüterverkehr auf die Schiene bringt eine klare Reduktion dieser Emissionen (siehe Bericht über die Verkehrsverlagerung vom Dezember 201173). Die Errichtung des 4-Meter-Korridors wird eine zusätzliche Verkehrsverlagerung bewirken und sich somit positiv auf die Umwelt auswirken.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201274 zur Legislaturplanung 2011– 2015 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Für eine Finanzierung über den FinöV-Fonds besteht die gesetzliche Grundlage im Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG). Das ZEBG stützt sich auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung. Artikel 81 gibt dem Bund die Kompetenz, im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke zu errichten und zu betreiben oder ihre Errichtung zu unterstützen.

Laut Artikel 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr Sache des Bundes. Artikel 196 Ziffer 3 BV ist die Übergangsbestimmung zu Artikel 87 BV und regelt die vier Eisenbahngrossprojekte NEAT, BAHN 2000, HGV und Lärmschutz. Der 4-Meter-Korridor kann der NEAT zugerechnet (Ausbau der Nord- und Südzufahrten zum Gotthard-Basistunnel auf ein grösseres Lichtraumprofil) und über den FinöV-Fonds finanziert werden.

Für eine im Sinne der Rückfallebene teilweise Finanzierung mit Mineralölsteuermitteln bestünde die Rechtsgrundlage in Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG). Dieser Artikel konkretisiert den Grundsatz von Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach der Bund zur Förderung des kombinierten Verkehrs auf Eisenbahnen Investitions- oder Betriebsbeiträge leisten kann. Die Investitionen zur Realisierung des 4-Meter-Korridors dienen zur Hauptsache der Beförderung von Sattelaufliegern auf der Schiene und somit dem kombinierten Verkehr. Die ursprüngliche Beschränkung der Mittelverwendung auf Terminals

73 http://www.bav.admin.ch/verlagerung/index.html?lang=de

74 BBl 2012 481