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Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 4 Seiten

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Art. 3 Fristen

1Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

2Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.

Art. 4 Abs. 3 (neu)

3Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Die Emissionsgrenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020. Er kann Ausnahmen vorsehen namentlich für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge.

Art. 5 Abs. 3

3Beiträge werden nur für Fahrzeuge ausgerichtet, die mindestens bis zum 1. Januar 2020 oder während zehn Jahren nach der Lärmschutzmassnahme in Betrieb bleiben. Bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme ist die Finanzhilfe zurückzuerstatten.

Art. 7 Abs. 1 und 5

1Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

5Aufgehoben

Art. 7a Ergänzende Massnahmen (neu)

1Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.

2Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.

Art. 8 erster Satz

Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen an der Fahrbahn und der Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls. …