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Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 4 Seiten

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Art. 10, streichen des Titels

Gliederungstitel vor Art. 10a

2a. Kapitel: Investitionsförderung und Ressortforschung (neu)

Art. 10a

1Der Bund kann für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen Finanzhilfen gewähren.

2Die Mittel für die Ressortforschung im Rahmen dieses Gesetzes werden aus dem Verpflichtungskredit für die Lärmsanierung der Eisenbahnen zur Verfügung gestellt.

Art. 15 Abs. 3

3Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2028.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.