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Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 2 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom [Entwurf vom 24.05.2011]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
2Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen:
c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 4
1Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. Anschluss (Art. 16):
4. 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Anschluss;
Art. 41 Schutz von Minderjährigen
1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder hauptsächliche Benutzerinnen und Benutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906- Nummern);
b. über Kurznummern bereitgestellte SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
1 SR 784.101.1
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