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Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 2 Seiten
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c. nach Artikel 35 Absatz 2 angebotene Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten.
2Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten folgendes:
a. sie registrieren beim Abschluss des Vertrags, oder wenn die Kundin oder der Kunde eine Änderung des Vertrags verlangt, das Alter der hauptsächlichen Benutzerin oder des hauptsächlichen Benutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist;
b. im Zweifelsfall überprüfen sie das Alter an Hand eines behördlichen Ausweises.
II
Diese Änderung tritt am ... 2012 in Kraft.
… Im Namen de Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova