Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 4 Seiten

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Département fédéral de l'environnement,

des transports, de l'énergie et de la communication UVEK

22.08.2011

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

(FDV)

Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Anhörung

der betroffenen Kreise

1 Allgemeines

In Anwendung von Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes (SR 172.061) hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die betroffenen Kreise zum Änderungsentwurf der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) angehört. Die Anhörung wurde am 24. Mai 2011 eröffnet und endete am 22. Juli 2011.

Mit dem in die Vernehmlassung geschickten Entwurf soll die minimale Übertragungsrate, welche die Grundversorgungskonzessionärin im Rahmen eines Breitbandanschlusses gewährleisten muss, heraufgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Preisobergrenze für einen solchen Anschluss herabgesetzt werden. Ausserdem strebt die Vorlage einen besseren Schutz Minderjähriger vor im Mobilfunkbereich angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten an.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat 52 Stellungnahmen erhalten (vgl. Anhang). Bezüglich der Bestimmungen zur Grundversorgung und zum Schutz Minderjähriger verweist der SGV auf die bei ihm eingegangene interne Stellungnahme der Chambre vaudoise des arts et métiers, die im Übrigen jener des Centre patronal entspricht.

Während der Kanton ZG auf eine Stellungnahme verzichtete und der Kanton NW sowie Swisscable angaben, keine Bemerkungen anzubringen zu haben, erklärten sich die Kantone AR, BE, GL und LU sowie der Schweizerische Städteverband mit dem Entwurf einverstanden, ohne besondere Kommentare anzufügen.

2 Grundversorgung

2.1 Übertragungsraten des Breitbandanschlusses (Art. 16 Abs. 2 Bst. c)

1

Mit dem Vorhaben, die minimale Downstream-Übertragungsrate , welche die

Grundversorgungskonzessionärin im Rahmen eines Breitbandanschlusses gewährleisten muss, von 600/100 auf 1000/100 Kbit/s heraufzusetzen, sind einverstanden: die Kantone BL, BS, GE, OW, SG,

1 Unter Downstream-Übertragungsrate versteht man den Datenstrom, der vom Netz zum Nutzer fliesst. Der Wert 100 hinter dem Schrägstrich ist die Upstream-Übertragungsrate, d.h. der Datenfluss vom Nutzer zum Netz.