Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/53: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 4 Seiten
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sätzliche Massnahmen im Rahmen von Artikel 41 FDV oder allgemeinerer Natur verstärkt werden
sollte (AI, ACSI, BL, BS, FRC, GE, KF, SG, SH, SKS, SZ, Transfair, VD, ZH).
Aus Praktikabilitätsgründen wünschen die Anbieterinnen Orange, Sunrise und Swisscom sowie der asut, Economiesuisse und UPC, dass die Pflicht zur Erkundigung nach dem Alter des Hauptnutzers nur für Vertragsabschlüsse und nicht für vom Kunden verlangte Vertragsänderungen gilt. Laut
Swisscom liesse es sich allenfalls rechtfertigen, auch Vertragsverlängerungen beim Kauf eines Mobiltelefons der Erkundigungspflicht zu unterstellen. UPC fordert, dass die Verpflichtungen aus Artikel 41, inkl. Absatz 1, strikt auf Anbieter mobiler Fernmeldedienste beschränkt werden.
Der asut, Economiesuisse, Sunrise und Swisscom wünschen eine genügend lange Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Verpflichtungen. Swisscom gibt an, dass die Vorgaben frühestens per November 2012 umgesetzt werden können.
Bezüglich Absatz 2 Buchstabe b schlagen dieselben Anhörungsteilnehmer die Präzisierung vor, dass im Zweifelsfall die Pflicht zur Überprüfung des Alters des Hauptnutzers nur besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Kantone BL und SZ sind dagegen der Ansicht, dass die Überprüfung anhand eines behördlichen Ausweises in jedem Fall erfolgen sollte.
4 Weitere Änderungsvorschläge
Manche Anhörungsteilnehmer unterbreiten Vorschläge zur Änderung der FDV, die im Entwurf nicht vorgesehen sind:
BT, KV Schweiz, der SGV, Sunrise, VTX sowie die Konsumentenorganisationen ACSI, FRC und
SKS fordern, dass bei der Kostenrechnungsmethode die tatsächlichen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin berücksichtigt werden (vgl. Art. 54 FDV), wenn diese Kosten mit veralteten Infrastrukturen (Kupfernetz) verbunden sind oder eine Duplizierung der entsprechenden Netzelemente (z.B. Kabelkanalisationen) nicht erwünscht ist. Die marktbeherrschende Anbieterin sollte zudem verpflichtet werden, eine separate Buchhaltung zu führen.
VTX wünscht, dass die Dauer der Bereitstellung des schnellen Bitstromzugangs von den gegen-
wärtig in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Fernmeldegesetzes vorgesehenen 4 Jahren auf 8 Jahre verlängert wird.
Die Ombudscom, unterstützt vom KF, möchte in ihrem Jahresbericht die Fallzahlen und Be-
schwerdegründe mit den dazugehörigen Namen der betroffenen Anbieterinnen veröffentlichen können, was ihr heute Artikel 48 Absatz 4 FDV untersagt.
Swisscom schlägt vor, die Rubrik aus dem Mindestinhalt eines Eintrags in Verzeichnissen von
Fernmeldediensten zu streichen (vgl. Art. 11 Bst. c FDV) und die Regelung aufzuheben, nach der den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen der Zugang zu Daten von Kunden zu ermöglichen ist, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden bis
sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 FDV).
Der Kanton GE bedauert, dass keine Vorschläge zur Regulierung der Roamingdienste und ihrer
exorbitanten Kosten für die Schweizer Konsumenten in den Entwurf eingebunden wurden.
3/4 Änderung der FDV – Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Anhörung der betroffenen Kreise – August 2011