Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 7 Seiten

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Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und StHG an die Allg. Bestimmungen des StGB

1 Gegenstand der Anhörungsvorlage

Die von der Bundesversammlung am 5. Oktober 2001 beschlossene Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge,

dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (AT StGB) gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 StGB in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision des DBG und des StHG hat diese individuelle Anpassung der Verjährungsfristen zum Ziel.

Neben diesen Anpassungen sollen auch die Sanktionen der Vergehenstatbestände (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern) im DBG und im StHG dem revidierten Sanktionensystem des AT StGB angepasst werden.

Schliesslich sind auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorzunehmen. Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.

Am 15. Juni 2011 hat die Vorsteherin des Eidg. Finanzdepartements, Frau Bundesrätin E. Widmer-Schlumpf, die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) beauftragt, bei den Finanzdirektoren der Kantone, bei der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, bei der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie bei der Städtischen Steuerkonferenz (29 Adressaten) eine Anhörung durchzuführen. Diese Anhörung dauerte bis am 31. August 2011.

2 Die eingegangenen Stellungnahmen (bis 7.9.2011)

Zur Anhörungsvorlage sind insgesamt 30 Stellungnahmen eingegangen. Nämlich: von der FDK, der SSK, der veb.ch, dem Centre Patronal, der Treuhand Kammer, der SVDS, von SwissBanking, der Treuhand Suisse sowie den Kantonen AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, ZG, ZH, VS.

Hinweis:

Die detaillierten Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren können bei folgender Adresse bestellt werden: [email protected]