Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 7 Seiten
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Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und StHG an die Allg. Bestimmungen des StGB
10jährigen Aufbewahrungspflicht im OR, die auch von den Banken für die Bankdokumente gelte;
• Treuhand Suisse schlägt vor, die Verfolgungsverjährungsfristen generell zu kürzen.
2.3.3 Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist
VD schlägt vor, die Verfolgungsverjährungsfrist bei der versuchten Steuerhinterziehung nicht (wie in der Anhörungsvorlage vorgeschlagen) auf 6 Jahre zu kürzen, sondern auf 8 Jahre festzusetzen.
2.3.4 Keine Unverjährbarkeit nach erstinstanzlichem Urteil bei Übertretungen
Die Treuhand Kammer fordert, dass Artikel 184 Absatz 2 DBG und Artikel 58 Absatz 3 StHG gestrichen werden. Bei Übertretungen soll die Unverjährbarkeit nach einem erstinstanzlichen Urteil (Verfügung) nicht eintreten können.
2.3.5 Anpassung der Vollstreckungsverjährungsfrist
TI hält dafür, dass auch Artikel 185 DBG, der den Bezug und die Verjährung von in Strafsteuerverfahren auferlegten Bussen und Kosten regelt, angepasst werden muss.
2.3.6 Möglichkeit, eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu 30'000 Franken zu verbinden
Zusammenfassung: 17 Anhörungsteilnehmende schlagen vor, dass im DBG und StHG explizit erwähnt wird, dass eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu 30'000 Franken verbunden werden kann.
• Die FDK, die SSK, Centre Patronal, AR, BE, BL, FR, GL, NW, OW, SG, SO, SH, SZ,
TI, UR, VS, schlagen vor, dass bei der Vergehenssanktion im DBG und StHG die Möglichkeit explizit eingeführt wird, eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu 30'000 Franken zu verbinden;
• ZG schlägt vor, dass in den Gesetzesmaterialien - im Sinne einer Klarstellung - auf
diese Möglichkeit (bedingte Strafe mit einer Busse bis zu 30'000 Franken zu verbinden) hingewiesen werde;
• SO schlägt in diesem Zusammenhang zusätzlich vor, dass der Bussenrahmen auf
mindestens 40'000 Franken (wenn nicht 50'000 Franken) angehoben werden soll, da dieser seit 1983 unverändert geblieben sei.
2.3.7 Präzisierung der Übergangsbestimmung im DBG und StHG
Zusammenfassung: 8 Anhörungsteilnehmende schlagen eine Präzisierung der Übergangsbestimmungen im DBG und StHG (Art. 220b DBG und Art. 78e StHG) vor.
• Die SSK, AG, AR, BE, OW, SZ, TI, VS, schlagen vor, dass die beiden Übergangsbe-
stimmungen im DBG (Art. 220b) und im StHG (Art. 78e) dahingehend präzisiert wer-