Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 7 Seiten

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Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und StHG an die Allg. Bestimmungen des StGB

den, dass die zu erlassende Übergangsbestimmung die Gewähr bietet, dass tatsächlich das mildere Recht zur Anwendung gelangt.

2.3.8 Anpassung des kantonalen Rechts

Zusammenfassung: 11 Anhörungsteilnehmende schlagen eine zweijährige Frist für die Anpassungen am kantonalen Steuerrecht vor.

• Die FDK, Centre Patronal, BE, BL, FR, GL, NW, SG, SH, UR schlagen vor, dass die

Kantone eine Frist von zwei Jahren erhalten, um ab Inkrafttreten der Vorlage ihre kantonalen Gesetze anzupassen. Es sei jedoch unbedingt zu vermeiden, dass Bundesrecht und Kantons- und Gemeinderecht zeitlich versetzt in Kraft treten (so auch TI).

2.3.9 Diverse Änderungswünsche an der Anhörungsvorlage

• SG schlägt vor, nicht nur Artikel 206 DBG, sondern auch Artikel 77 StHG (Diffe-

renzsteuerverfahren) zu streichen. SG schlägt zudem vor, dass auf die Einführung der Abkürzungen „EFD“ und „ESTV“ im DBG und StHG verzichtet werden soll, allenfalls seien die Abkürzungen jeweils in die Fussnote zu setzen;

• SVDS schlägt vor, auch die Verfolgungsverjährungsfristen bei den indirekten Steuern

(StG, VStG) in die Revision miteinzubeziehen.

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