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Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 8 Seiten

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632.111.723 Schweizerischer Zolltarif

Tarifnummer Grundstoffbezeichnung

1101. 0043, 0048 Mehl von Weizen, Dinkel, Roggen und Mengkorn

1102. 9044

1103. 1199, 1919 Andere Mahlprodukte von Weizen, Dinkel Roggen und Mengkorn 1104. 1919,

2913, 2918

1104. 3089 Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn

Art. 2 Voraussetzungen

1Unter folgenden Voraussetzungen werden Ausfuhrbeiträge ausgerichtet:

a. Die landwirtschaftlichen Grundstoffe nach Artikel 1 müssen in Form von Nahrungsmitteln der Kapitel 15-22 des Zolltarifs3 ausgeführt werden.

b. Die Erzeugnisse müssen zur menschlichen Ernährung bestimmt sein.

c. Die landwirtschaftlichen Grundstoffe nach Artikel 1 müssen ausreichend verarbeitet worden sein. Das blosse Mischen von Grundstoffen oder deren blosses Abfüllen in Kleinhandelspackungen und dergleichen gilt nicht als ausreichende Verarbeitung.

2Keine Ausfuhrbeiträge werden ausgerichtet:

a. für Grundstoffe, die zu ungebräuchlichen Nahrungsmittelzubereitungen verarbeitet worden sind;

b. für importierte Grundstoffmischungen, die nicht unter die Kapitel 4 und 11 des Zolltarifs fallen.

Art. 3 Aufteilung auf Grundstoffkategorien

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die für Ausfuhrbeiträge verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Grundstoffkategorien aufgrund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr aufteilen.

Art. 4 Beitragsreduktionen

Für die Ausfuhr nach Bestimmungsländern mit besonderen, die Einfuhr erleichternden Bedingungen kann das EFD für die entsprechenden Grundstoffe tiefere Beiträge festlegen oder auf die Gewährung von Beiträgen ganz verzichten.

3 SR 632.10 Anhang