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Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 8 Seiten
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Ausfuhrbeitragsverordnung 632.111.723
c. eine Zusammenstellung der in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Grundstoffe nach Artikel 1.
4Für die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen nach Artikel 9 Absatz 5 ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche bei der EZV massgebend.
Art. 11 Gesuchs- und Verwirkungsfrist
1Gesuche müssen innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:
a. für Ausfuhren vom Dezember des Vorjahrs bis Juni des laufenden Jahres: bis zum 15. August des laufenden Jahres;
b. für Ausfuhren vom Juli bis November des laufenden Jahres: bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
2Wird ein Gesuch nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 1 eingereicht, so ist der Anspruch auf Ausfuhrbeiträge verwirkt.
Art. 12 Ausfuhrzollanmeldung
1Die Ausfuhrbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn sie in der nach Zollrecht massgebenden Form in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt werden.
2Das Datum der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung durch die Zollstelle ist massgebend dafür, welcher Ausfuhrbeitragsansatz anwendbar ist.
Art. 13 Bemessung der Ausfuhrbeiträge
1Die Ausfuhrbeiträge bemessen sich nach den zur Herstellung des ausgeführten Verarbeitungserzeugnisses verwendeten Grundstoffmengen. Diese werden nach ihrem prozentualen Anteil am ausgeführten Erzeugnis gemäss Fabrikationsrezeptur ermittelt.
2Entstehen bei der Herstellung nachweisbare Verluste durch Verdunstung, so wird der Ausfuhrbeitrag nach dem prozentualen Anteil der Grundstoffmenge am ausgeführten Verarbeitungserzeugnis berechnet.
3Auf Fabrikationsverlusten, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird kein Ausfuhrbeitrag gewährt.
Art. 14 Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten mit anschliessender
Beförderung in ein Drittland
1Für Verarbeitungserzeugnisse, die nach EU-Mitgliedstaaten ausgeführt und anschliessend in ein Drittland befördert werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr der EU gelangt zu sein, wird der Unterschied zwischen dem Beitrag für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten und dem Beitrag für Ausfuhren nach Drittländern ausgerichtet.
2Die Gesuche um Ausfuhrbeiträge können innerhalb von sechs Monaten seit der Ausfuhr aus der Schweiz eingereicht werden. Die Gesuchsteller müssen in geeigne-