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Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 8 Seiten

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Ausfuhrbeitragsverordnung 632.111.723

oder nur teilweise erfüllt sind, so wird die Ausrichtung der Beiträge im entsprechenden Mass verweigert beziehungsweise werden die zu Unrecht ausbezahlten Beträge zurückgefordert.

Art. 19 Gebühr

Die EZV erhebt eine Gebühr von 5 Prozent des auszurichtenden Ausfuhrbeitrags, im Minimum 30 Franken und im Maximum 1000 Franken je Gesuch.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das EFD wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

…

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Februar 2005 wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.