Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Bericht Anhörung
fuhrbeiträge für bestimmte Rohstoffe diskutiert. In Bezug auf Eier und Eiprodukte ist festzustellen, dass die bei der Ausfuhr unterstützten landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte zur überwiegenden Mehrheit importierte Eier enthalten. Der Rohstoffpreisausgleich des Schoggigesetzes ist folglich für verarbeitete Eier von untergeordneter Bedeutung, weshalb vorgeschlagen wird, die Ausfuhrbeiträge für Eier und Eiprodukte aufzuheben. Dies ermöglicht eine Verwendung der bisher für Eiprodukte eingesetzten Mittel im Milch- und Getreidebereich (2009 wurden Eier und Eiprodukte im Rahmen des Schoggigesetzes mit Ausfuhrbeiträgen in der Höhe von 140‘000 CHF unterstützt). Um einen agrarpolitisch bedingten Rohstoffpreisnachteil der Lebensmittelunternehmen bei der Verwendung von Eiern und Eiprodukten zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten (siehe auch Ziffer 6 und 7 für die wirtschaftlichen und budgetären Auswirkungen). Es soll nach der Anhörung entschieden werden, welche dieser beiden Variante zur Vermeidung eines Rohstoffpreishandicaps berücksichtigt wird.
Schaffung einer Zollbegünstigung gemäss Art. 14 des Zollgesetzes4 für die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten, welche zur Weiterverarbeitung bestimmt sind: Betroffen davon wären Eier der Tarifnummern 0407.00105 und 0407.0090 sowie Eiprodukte der Tarifnummern 0408.1110, 0408.1910, 0408.9110, 0408.9910, 3502.1110 und 3502.1910. Durch die Zollbegünstigung wird das Rohstoffpreishandicap bei der Verarbeitung von Eiern für die Nahrungsmittelindustrie praktisch vollständig beseitigt. Aus diesem Grund könnten bei dieser Variante auch die beweglichen Teilbeträge für Eier bei der Einfuhr von Verarbeitungsprodukten aufgehoben werden. Zu berücksichtigen ist, dass insbesondere bei Flüssigeiern und Eigelb der Tarifnummer 0408 sowie Eieralbumin der Nummer 3502 eine andere Verwendung als „zur Weiterverarbeitung“ kaum vorkommt. Somit würden praktisch alle Produkte dieser Tarifnummern, die bisher den Normalansätzen unterliegen, in den Genuss der Zollbegünstigung kommen. Als Alternative zur Zollbegünstigung wäre eine Senkung der Zollansätze gestützt auf die Artikel 4 und 10 des Zollgesetzes zu prüfen.
Ausweitung des besonderen Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs auf Eier und Eiprodukte: Bereits heute wird der aktive Veredelungsverkehr vor allem für Eiprodukte rege genutzt. Durch eine Ausweitung des besonderen Verfahrens auf Eier und Eiprodukte gemäss Art. 12 des Zollgesetzes und Art. 43 der Zollverordnung6 hätten die exportierenden Unternehmen jederzeit Zugang zu Eiern und Eiprodukten zu wettbewerbsfähigen Konditionen. Bei dieser Variante würde der Grenzschutz sowohl bei den Verarbeitungsprodukten (beweglicher Teilbetrag) als auch bei den Grundstoffen unverändert weiterbestehen.
Weiter wird vorgeschlagen, den Rohstoffpreisausgleich für Pflanzenfett für Einfuhren aus der EU und aus Drittländern in Zukunft auf derselben Grundlage zu berechnen. Heute basiert der Referenzpreisunterschied mit der EU auf dem Zollansatz der TN 1512.1998 (inkl. GFB und Tara-Zuschlag) und entspricht dem Rohstoffpreisnachteil für das durch die Nahrungsmittelindustrie üblicherweise verwendete Pflanzenfett. Im Unterschied dazu entspricht der Referenzpreisunterschied für Pflanzenfett in Bezug auf Drittländer den Abgaben, die bei der Einfuhr von "anderen zubereiteten Speisefetten, ohne Milchgehalt" der Zolltarif-Nummer
4 ZTG SR 631.0 5 Im Rahmen der HS-Revision 2012 wird die Tarifnummer 0407.0010 ersetzt durch die Tarifnummern: 0407.1110, 0407.1910, 0407.2110, 0407.2910, 0407.9010. 6 SR 631. 01 2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 2/11