Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 11 Seiten

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Bericht Anhörung

Es wird vorgeschlagen, Absatz 1 neu zu strukturieren. Absatz 1a. entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1. Absatz 1b. stipuliert neu, dass die Ausfuhrbeiträge nur für Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung ausgerichtet werden. Absatz 1c. entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 Absatz 1.

Da für Zucker bereits heute keine Ausfuhrbeiträge mehr gewährt werden, soll ein Hinweis auf Zucker in Artikel 2 entfernt werden.

Aus dem bisherigen Absatz 3 soll ein neuer Artikel entstehen, da es sich nicht um Voraussetzungen zur Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge handelt.

Artikel 3

Der neue Artikel 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 2 Absatz 3.

Artikel 4 (entspricht dem bisherigen Artikel 3)

Keine materielle Änderung

Artikel 5 bis 7

Die neuen Artikel 5 bis 7 entsprechen inhaltlich weitgehend den bisherigen Artikel 4 bis 6. Es wird jedoch vorgeschlagen, die Artikel 5 bis 7 neu zu strukturieren: Artikel 5 (Grundsätze), Artikel 6 (Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze) und Artikel 7 (Festlegung der Ausfuhrbeitragsansätze).

Artikel 5

In Absatz 1 wird vorgeschlagen, neu den Grundsatz der AB-Verordnung zu definieren: Die Ausfuhrbeitragsansätze kompensieren die Preisunterschiede, solange die verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft sind.

Absatz 2 geht aus dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1 hervor. In der AB-Verordnung fehlt aber im Gegensatz zur bT-Verordnung ein Hinweis darauf, dass die Ausfuhrbeitragsansätze für Exporte in die EU die Referenzpreisunterschiede gemäss Tabelle III des Protokolls Nr. 2 nicht überschreiten dürfen. Es wird vorgeschlagen, Artikel 5 Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 2.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 5 Absatz 3.

Der bisherige Artikel Absatz 4 wird in den Artikel 6 überführt.

Artikel 6

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 5 Absatz 4.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikeln 6 Absatz 1.

Bereits heute ist in der Praxis für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl der Weltmarktpreis von Weichweizen massgebend. Es wird vorgeschlagen, Absatz 3 (bisheriger Artikel 6 Absatz 2) entsprechend anzupassen. Die Berechnungsmethode wird vom EVD im Einvernehmen mit dem EFD festgelegt.

Da für Zucker bereits heute keine Ausfuhrbeiträge mehr gewährt werden, wird vorgeschlagen den bisherigen Artikel 6 Absatz 3 aufzuheben.

2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 6/11