Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/64: Änderung der Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie der Ausfuhrbeitragsverordnung · 11 Seiten

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Bericht Anhörung

Da vorgeschlagen wird für Eier und Eiprodukte, die in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten enthalten sind, auf den Preisausgleichsmechanismus zu verzichten, soll der bisherige Artikel 6 Absatz 4 gestrichen werden.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Artikel 6 Absatz 5.

Artikel 7

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 1 und 2 des Artikels 4. Seit Mai 2010 werden die Ausfuhrbeitragsansätze aufgrund nicht ausreichender Budgetmittel prozentual gekürzt. Das bedeutet, dass nicht mehr in allen Fällen das ganze berechnete Rohstoffpreishandicap durch Bundesmittel ausgeglichen wird, sondern nur ein Teil davon. In der bisherigen Verordnung fehlt ein entsprechender Hinweis, weshalb vorgeschlagen wird Artikel 7 mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen.

Artikel 8 (entspricht dem bisherigen Artikel 7)

Keine Änderung

Artikel 9 (geht aus dem bisherigen Artikel 9 hervor)

Der Artikel 9 regelt weiterhin das Verfahren zur Zuteilung (Reservierung) der verfügbaren Mittel. Da in Zukunft auf die Vorausfestsetzung verzichtet werden soll, wurde dieser Artikel praktisch vollständig revidiert.

In Absatz 1 soll festgelegt werden, dass 75% der verfügbaren Mittel zugeteilt werden und dass festgesetzt wird, mit welchem Betrag davon ein Gesuchsteller für das Beitragsjahr rechnen kann.

In Absatz 2 wird das Beitragsjahr definiert, woraus hervorgeht, dass eine ungleiche Periodizität des Budget- und des Beitragsjahrs vorgesehen ist.

In Absatz 3 soll neu festgelegt werden, aufgrund welcher Kriterien die Mittel den Gesuchstellern zugeteilt werden.

Absatz 4 regelt, wie die Mittel zugeteilt werden, wenn die nach Absatz 3 reservierten Beträge 75% der Mittel übersteigen.

Die nicht zugeteilten 25% der Mittel dienen als Reserve für neue Marktteilnehmer, denen im vorangehenden Beitragsjahr keine Ausfuhrbeiträge ausgerichtet wurden oder jene, die den reservierten Betrag ausgeschöpft haben.

Artikel 10 (geht aus dem bisherigen Artikel 10 hervor)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Artikel 10 Absatz 1, berücksichtigen aber, dass ebenfalls Drittpersonen ein Gesuch um Ausfuhrbeiträge einreichen können, sofern der Hersteller sein Einverständnis gibt.

In Absatz 3 soll definiert werden, welche Dokumente mit dem Gesuch einzureichen sind, was bisher in den Artikeln 13 und 15 geregelt ist.

Absatz 4 ist neu und regelt die Auszahlung der 25% Reserven gemäss Artikel 9 Absatz 5.

Der bisherige Artikel 10 Absatz 2 soll in Artikel 12 überführt werden.

2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 7/11