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Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 4 Seiten

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Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

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2Für diesen Nachweis muss die betreffende Person dem Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 bei einer Kontrolle vor Ort folgende Dokumente vorweisen:

a. Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung,

wenn die Einreise in die Schweiz dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;

b. Bescheinigung nach Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

574/72 (Formular E 101)4;

c. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.

3Kann die oder der selbstständig Erwerbstätige bei einer Kontrolle die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorlegen, so setzt ihm das Kontrollorgan eine Nachfrist an.

4Kann die oder der selbstständig Erwerbstätige innert der angesetzten Nachfrist die Dokumente nach Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen nicht vorweisen oder ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Person, welcher der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen ist, nicht bekannt, so können die Kontrollorgane dies der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 melden. Diese kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt.

5Kann das Kontrollorgan gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine Selbstständigkeit vorliegt, so kann es bei der kontrollierten Person und bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller weitere Auskünfte einholen.

Art. 7 Abs. 2

Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

Art. 9 Abs. 2

2Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

4 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1; in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.