Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
land oder in der Schweiz behandeln zu lassen. Aufgrund der von der Schweiz gemachten Einträgen haben neu alle in der Schweiz Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern und Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre Familienangehörigen), das Behandlungswahlrecht, d. h. sie können sich wahlweise im Wohnland oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen.
• Die Erstattungen zwischen dem aushelfenden und dem zuständigen Träger erfolgen in der Regel nur noch über die effektiven Kosten. Folgende Staaten erstatten die Kosten für Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen und für die Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern weiterhin aufgrund von Pauschalen: Finnland, Grossbritannien, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien.
• Mit den neuen EU-Verordnungen soll auch der elektronische Datenaustausch anstelle des Austauschs von Papierformularen nach einer zweijährigen Übergangszeit eingeführt werden. Die derzeit in Papierform verwendeten E-Formulare werden durch den Austausch von elektronischen Formularen, sogenannten SED's (Structured Electronic Document), ersetzt. Die SED's haben einen ähnlichen Inhalt wie die aktuellen E-Formulare. Zusätzlich werden neue mobile Dokumente (Portable Documents) eingeführt.
Einige dieser Neuerungen machen eine Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) notwendig. In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig, aber in einer separaten Vorlage, die Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) revidiert.
2 Die Revision im Überblick
In der Krankenversicherung enthält die KVV einige Spezialbestimmungen, einerseits für die Versicherten, die in der Schweiz versichert sind und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und andererseits für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat versichert sind und sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Einige dieser Bestimmungen müssen dem neuen Koordinationsrecht angepasst werden, z. B. weil die Erstattungen zwischen dem aushelfenden und dem zuständigen Träger für die Versicherten in der Regel nur noch über die effektiven Kosten und nicht mehr aufgrund von Pauschalen erfolgen. Zudem wird die vorliegende Revision dazu benutzt, diese Spezialbestimmungen, wenn nötig, den veränderten Verhältnissen anzupassen, z. B. Artikel 37 KVV zur Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen.
3 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln
In folgenden Bestimmungen wird die vorliegende Revision genutzt, um den Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union zu ersetzen. Die Bestimmungen werden ma-