Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 9 Seiten

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Pauschalbeträgen nach Absatz 3 Buchstabe a die Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die letzten verfügbaren Pauschalbeträge erstellt wurden und dem Jahr, für das die Prämien erhoben werden, zu berücksichtigen sind, analog der bisherigen Regelung von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 KVV.

Art. 92c Rechnungsführung

Wegen der Abschaffung der Pauschalen müssen die Krankenversicherer neu nur noch nach Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung führen. Wobei jeder Staat einzeln aufzuführen ist.

Art. 101a Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in ei-

nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen

Überschrift und Abs. 1: Wie im 1. Abschnitt unter Ziffer 3 bereits ausgeführt wird, wird hier lediglich der Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union ersetzt.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Bis anhin bietet kein Krankenversicherer eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen an. Zudem können sich neu alle in der Schweiz versicherten Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, wahlweise in ihrem Wohnland und in der Schweiz behandeln lassen, eine Einschränkung nur auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen für die Wahl dieser besonderen Versicherungsform wäre nicht gerechtfertigt.

Art. 103 Abs. 6 und 7 Franchise und Selbstbehalt

Abs. 6: Wie im 1. Abschnitt unter Ziffer 3 bereits ausgeführt wird, wird in dieser Bestimmung lediglich der Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union ersetzt.

Abs. 7: Da sich neu alle in der Schweiz versicherten Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, wahlweise in ihrem Wohnland und in der Schweiz behandeln lassen können, müssen sie bei medizinischen Behandlungen in der Schweiz die volle Kostenbeteiligung nach Artikel 103 Absätze 1 bis 4 KVV wie die schweizerischen Versicherten bezahlen. Die Pauschale nach Artikel 103 Absatz 6 KVV ist vorgesehen für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und dort gesetzlich versichert sind und die bei medizinischen Behandlungen in der Schweiz Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Abs. 1: Wie bereits erwähnt wurde, wird die Übernahme der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Rahmen des EFTA-Abkommens, das die Schweiz mit den drei anderen EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen abgeschlossen hat, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Deshalb muss in einer Übergangsbestimmung geregelt werden, dass die revidierten Bestimmungen in Bezug auf die EFTA-Staaten erst angewendet werden, wenn die entsprechende Änderung von Anhang K zum EFTA-Abkommen in Kraft ist. Bis dahin gelten in Bezug auf die EFTA-Staaten und die betroffenen Versicherten die bisherigen Regelungen.

Abs. 2: Je nach dem, wann die Änderung von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen in Kraft treten wird, sind weitere Übergangsbestimmungen notwendig oder nicht.