Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 9 Seiten
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Abs. 2 Bst. a: Die bestehende Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung, die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a KVV umschrieben wird, soll leicht abgeändert beibehalten werden. Denn um die Prämien für die EU-/EFTA-Versicherten berechnen zu können, ist es für die schweizerischen Krankenversicherer nach wie vor wichtig, die durchschnittlichen Gesundheitskosten der Versicherten in den EU-/EFTA-Staaten zu kennen. Die Daten sind entweder beim zuständigen Organ der EU oder bei den betreffenden Staaten verfügbar.
Abs. 2 Bst. b: Der bisherige Buchstabe b kann aus folgendem Grund gestrichen werden: Neu erfolgen die Erstattungen bei den Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen und bei den Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern, die in der Schweiz wohnen und in einem EU-/EFTA-Staat versichert sind, über die effektiven Kosten und nicht mehr aufgrund von Pauschalen. Deshalb muss die gemeinsame Einrichtung die Jahresdurchschnittskosten für Krankenpflegeleistungen der schweizerischen Krankenversicherung nicht mehr ermitteln.
Der neue Buchstabe b entspricht dem alten Buchstaben c. Es wird lediglich das Datum für die Einreichung des Berichts zuhanden des BAG vom 30. April auf den 31. Mai verschoben, da die gemeinsame Einrichtung die verlangten Daten erst im Laufe des Monats Mai liefern kann. Zudem wird der Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union ersetzt.
Abs. 3: Diese Bestimmung muss lediglich den Änderungen, die im 2. Absatz vorgenommen werden, angepasst werden. Im ersten Satz muss neu der Hinweis auf Absatz 2 Buchstabe b statt Buchstabe c gemacht werden. Im letzten Satz muss der Buchstabe b gestrichen werden, da der bisherige Buchstabe b gestrichen wird.
Mit dem neuen EU-Koordinationsrecht kommen keine neuen Aufgaben, die in Artikel 19 KVV aufgeführt werden müssten, auf die gemeinsame Einrichtung zu.
Art. 37 Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen
In Artikel 37 KVV wird geregelt, wer die Kosten einer stationären Behandlung in der Schweiz bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, übernimmt. Dabei kommen die zuständigen Krankenversicherer und die Kantone in Frage. Es muss unterschieden werden zwischen Personen, die in der Schweiz versichert sind und Personen, die in ihrem Wohnland gesetzlich versichert sind.
Abs. 1 Bst. a: Diese Bestimmung enthält Regelungen für die Versicherten, die in der Schweiz versichert sind und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen. Dabei handelt es sich um eine kleine Personengruppe. Im Jahre 2010 umfasste sie rund 29'000 Versicherte, darunter waren rund 23'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen und rund 5'000 Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen.
Bis anhin werden bei dieser Personengruppe bei Spitalbehandlungen in der Schweiz in der Regel die vollen Kosten (ausserkantonale Tarife, ohne den Kantonsbeitrag) in Rechnung gestellt und von den schweizerischen Krankenversicherern übernommen. Neu muss die Frage der Anwendung der kostendeckenden oder der steuerfinanzierten Tarife bei solchen Behandlungen differenziert beurteilt werden.
Mit der neuen Spitalfinanzierung, die auf den 1. Januar 2012 umgesetzt wird, werden die stationären Behandlungen leistungsbezogen mittels Fallpauschalen finanziert, die sich an der medizinischen Diagnose orientieren und auf gesamtschweizerischen Strukturen beruhen. Für in der Schweiz wohnhafte Versicherte werden die Fallpauschalen vom Kanton (steuerfinanziert) und von den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen, wobei auf die Kantone mindestens 55 Prozent und auf die Krankenversicherer 45 Prozent entfallen. Die Kosten der stationären Behandlungen werden also weiterhin nicht nur von den Krankenversicherern, son-