Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 9 Seiten
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den Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihren Familienangehörigen andererseits. Bei stationären Behandlungen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen in der Schweiz erscheint es gerechtfertigt, dass die Kantone auch den Kantonsbeitrag übernehmen, wie bei den schweizerischen Versicherten. Bei den übrigen Versicherten, die in der Schweiz keine Steuern bezahlen, muss der zuständige Krankenversicherer bei Spitalbehandlungen die vollen Kosten übernehmen.
Abs. 1 Bst. b: Diese Bestimmung enthält Regelungen für die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat gesetzlich versichert sind und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen. Sie wird materiell nicht geändert. Wie im 1. Abschnitt unter Ziffer 3 bereits ausgeführt wird, wird lediglich der Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union ersetzt.
Die Reglung im bisherigen Absatz 1 Buchstabe c kann aufgehoben werden, weil die Sondervereinbarungen mit den erwähnten Staaten über das Behandlungswahlrecht nicht übernommen werden, denn neu haben alle Versicherten, die in der Schweiz versichert sind und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, das Behandlungswahlrecht. Sie fallen alle unter den Buchstaben a.
Abs. 2: In dieser neuen Bestimmung wird geregelt, welcher Kanton bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen den Kantonsanteil gemäss Artikel 49a Absätze 1 - 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entrichten muss. Es ist derjenige Kanton, in welchem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger arbeitet und der die Steuereinnahmen erhält.
Art. 92b Abs. 1, 3 und 4 Prämienberechnung
Abs. 1: Wie im 1. Abschnitt unter Ziffer 3 bereits ausgeführt wird, wird in dieser Bestimmung lediglich der Ausdruck Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union ersetzt.
Abs. 3: In den meisten Ländern werden die Pauschalen abgeschafft. Folgende Länder werden bei den Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen und bei den Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern weiterhin Pauschalen erheben: Finnland, Grossbritannien, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien. Die Pauschalen decken neu lediglich die Kosten der medizinischen Behandlungen im Wohnland ab. Deshalb kann die bisherige Unterscheidung nach Versicherten, bei denen eine Rückvergütung der Leistungen nach Pauschalbeträgen erfolgt und nach Versicherten, bei denen eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten erfolgt, aufgehoben werden. Neu haben die Versicherer bei der Festlegung der Prämien für alle Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, folgende Kosten zu berücksichtigen:
Bst. a: die Kosten für die Behandlungen im Wohnland, entweder die effektiven Kosten oder die Pauschalbeträge;
Bst. b: die effektiven Kosten für die Behandlungen in der Schweiz, in einem EU-/EFTA-Staat ausser dem Wohnland und in einem Drittstaat;
Bst. c: einen Zuschlag für die Bildung von Reserven und von Rückstellungen und für die Deckung der Verwaltungskosten, wie bei der bisherigen Regelung. Wegen der gleichzeitigen Revision von Artikel 4 Absätze 2 und 2bis der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) nach der alle Versicherten, die im Ausland wohnen, nicht mehr in den Risikoausgleich einzuberechnen sind, fällt der Zuschlag für eine Risikoabgabe weg.
Abs. 4: In diesem neuen Absatz wird geregelt, dass bei der Erstattung auf der Grundlage von