Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 9 Seiten
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dern auch von den Kantonen übernommen.
Schon mehrere Male, letztmals am 17. Juni 2009, hat die EU-Kommission bei den schweizerischen Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, vor allem bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, sowohl die hohen Prämien als auch die Anwendung der ausserkantonalen Tarife bei Spitalbehandlungen beanstandet. Es wurde jeweils auf das Diskriminierungsverbot, ein wichtiges Prinzip des europäischen Koordinationsrechts im Sozialversicherungsbereich, hingewiesen. Danach dürfen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, gegenüber den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, nicht diskriminiert werden.
Unter die steuerrechtliche Definition „Grenzgänger“ fallen Personen, die in der Schweiz arbeiten und nach Arbeitsende täglich (regelmässig) nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Liechtenstein an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die Besteuerung der Löhne dieser Personen kann je nach Erwerbskanton und Wohnsitzstaat ganz unterschiedlich sein. Sie ist abhängig vom jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. Entweder erhebt der Erwerbskanton die Steuer und entrichtet dem Wohnsitzstaat eine Entschädigung oder umgekehrt. Weil die Kantone von allen Grenzgängerinnen und Grenzgängern Steuereinnahmen haben, können sie auch die Spitalbehandlungen in der Schweiz, wie bei den in der Schweiz wohnhaften Versicherten, mitfinanzieren. Das mit dem EU-Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot verlangt deshalb, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen bei der Kostenübernahme von stationären Behandlungen gleich behandelt werden wie die in der Schweiz wohnhaften Versicherten. Zudem haben Umfragen gezeigt, dass die Kantone bereits heute bei einigen im Ausland lebenden Personen den Kantonsbeitrag übernehmen, z. B. auch bei den Entsandten, die sich in der Schweiz behandeln lassen. Zu erwähnen ist auch noch, dass sich die Grenzgängerinnen und Grenzgänger wahlweise in der Schweiz und in ihrem Wohnland behandeln lassen können und deshalb nicht alle Spitalbehandlungen in der Schweiz, an denen sich neu die Kantone beteiligen müssen, vornehmen lassen.
Die übrigen in der Schweiz Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, bezahlen in der Schweiz keine Steuern. Deshalb müssen die Kantone für diese Versicherten bei Spitalbehandlungen in der Schweiz keinen Beitrag übernehmen. Eine ungleiche Behandlung bei der Kostenübernahme von Spitalbehandlungen gegenüber den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und den in der Schweiz wohnhaften Versicherten in dem Sinne, dass bei ihnen der Krankenversicherer auch den steuerfinanzierten Kantonsbeitrag übernehmen muss, ist gerechtfertigt. Deshalb liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vor.
Auch aus dem europäischen Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen geht hervor, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen gegenüber den anderen Versicherten bessergestellt sind. So wird doch in Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen ausdrücklich erwähnt, dass ein Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen im Erwerbsland die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen geniessen. Die Besserstellung schlägt sich auch im Behandlungswahlrecht nieder. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen haben gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 das Behandlungswahlrecht. Hingegen haben die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen grundsätzlich kein Behandlungswahlrecht. Sie haben wie Touristinnen und Touristen ausserhalb des zuständigen Staates nur Anspruch auf die medizinisch notwendigen Behandlungen. Nur wenn sich der zuständige Staat wie die Schweiz in Anhang IV zur Verordnung (EG) 883/2004 einträgt, haben die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen auch ein Behandlungswahlrecht.
Neu ist also eine Unterscheidung zu treffen zwischen den Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren Familienangehörigen einerseits und den Rentnerinnen und Rentnern und ihren Familienangehörigen, den Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern und