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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

(siehe Ziffer 1.4.17) befindet, soweit anwendbar

(*) Schemata müssen auch die örtlichen sowie die

Fernsteuerungs- und Automatisierungssysteme enthalten, soweit anwendbar

1.5.2 Handbücher, Konzepte, Verfahren

Nr. I / A Dokument

1 I Betriebshandbuch der Antriebs- und der Generatoreinheit. Es enthält Angaben zu allen im Risikomanagement-Prozess festgelegten Prozessen.

2 I / A Schulungskonzept (Ausbildungsdauer: A)

3 I Verfahren zur periodischen Prüfung der Anlagen,

Komponenten und System (auf Verlangen der zuständigen Behörde)

4 I Prozedur zur Überprüfung der Einrichtung zur Entdeckung von Lecks in Brennstoffanlagen gemäss Herstellerangaben

1.5.3 Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist nach den Vorgaben von Teil I der AB Anhang G durchzuführen. Die Methode zur Risikoanalyse ist vorgängig von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

Folgende Einflüsse sind zu berücksichtigen:

a. Grösse, Anzahl der Besatzungsmitglieder und Einsatzprofil des Schif-

fes (normale Kursfahrt, Extra-/Sonderfahrt etc.);

b. Betriebsstatus des Schiffes (fahrend, stillliegend, Betankung, in Werft

liegend etc.);

d. Umgebungsbedingungen;

e. Umgebungseinflüsse und Fehlmanipulationen, menschliches Versa-

gen, Ausfall des Systems und/oder der Maschinenanlage.

Der Umfang der Risikoanalyse hat den Bestimmungen von Teil II Anhang 1 zu entsprechen. Die Risikoanalyse ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

1.5.4 Risikomanagement-Bericht

Für jede neue oder geänderte Antriebsanlage oder Änderungen an einer bestehenden Anlage muss ein Risikomanagement-Bericht für den Zeitraum nach der Inbetriebnahme eines Schiffes (Betriebsphase, einschliesslich der Wartungs- und Stillstandszeiten) erstellt werden. Der Prozess muss alle Risiken aus der Installation, dem Betrieb, der Wartung, der Reinigung und dem Gebrauch von Einrichtungen und Anlagen für besondere Energieträger berücksichtigen. Er ist im Bedarfsfall an neue Erkenntnisse anzupassen.

Der Risikomanagement-Bericht enthält insbesondere: