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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 22

Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 5

Artikel: Grundsatz Ausgabe: Jan. 2013

3.21 Maschinenräume

Als Maschinenräume gelten Räume, in den Verbrennungskraftmaschinen, Dampfkessel, Heizungen die mit Brenner betrieben werden oder Elektromotoren für den Schiffsantrieb aufgestellt sind. Sind an Bord Einrichtungen vorhanden, welche bei Ausfall des Hauptantriebes als Notantrieb verwendet werden (z.B. Bugsteuereinrichtungen), so zählen die Räume, in welchen diese Einrichtungen untergebracht sind, ebenfalls zu den Maschinenräumen.

3.22 Elektroräume

Als Elektroräume gelten Räume, in denen elektrische Installationen untergebracht, oder Elektroschalttafeln aufgestellt sind, die der Nutzung oder Verteilung grosser elektrischer Energien dienen (Bsp. Elektroschalttafeln für den Schiffsantrieb, leistungsstarke Steuereinrichtungen etc.).

4 Übrige Begriffsbestimmungen

4.1 Zuverlässigkeits-/Gefährdungs-Beurteilung:

ist eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Funktionsstörung einer Anlage oder ihrer Ausrüstung, auf der Grundlage der Konstruktionsberechnungen sowie der baulichen Ausführung der Einrichtungen und der Betriebsparameter. Sie zeigt allfällige Schwachstellen der Anlage oder der Ausrüstung auf.

4.2 SOLAS Convention:

ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, mit den entsprechenden Nachführungen.

4.3 IMO:

ist die International Maritime Organisation.

4.4 ISM Code:

ist der Internationale Code für Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung der IMO.