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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 24

Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 4

Artikel: Stabilität Ausgabe: Jan. 2013

2.3 Schiffe der Klasse D1

Schiffe der Klasse D1 müssen nach Möglichkeit die gleichen Bestimmungen erfüllen, wie die Schiffe der Klassen A und B (vgl. Ziffer 2.1). Umbauten zum Einhalten dieser Bestimmungen werden in der Regel nicht verlangt. Können diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, so ist das krängende Moment nach Ziffer 2.4 für den Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität anzusetzen. Darüber hinaus bleibt die Bestimmung von Ziffer 2.5.2 vorbehalten. Die Berechnungen sind für das beladene Schiff (vgl. AB zu Artikel 22 Ziffer 3.19) durchzuführen.

2.4 Krängendes Moment aus seitlicher Personenverschiebung für Schiffe der

Klassen D1 und D2

Das krängende Moment aus seitlicher Personenverschiebung ist nach folgender Formel zu berechnen:

MKPass. = k x g x B x P in kNm

In dieser Formel bedeutet:

B Breite des Schiffes auf Hauptspant (vgl. AB zu Artikel 22 Ziffer 3.4)

P Gesamtgewicht der zulässigen Fahrgastzahl in t

k Faktor gemäss folgender Tabelle

Schiffe der Klasse D1 Schiffe der Klasse D2

Schiffe ohne Galerien 0,08

Schiffe mit Galerien auf dem

0,13

Hauptdeck 0,09

Schiffe mit Galerien auf dem

0,14

Haupt- und dem Oberdeck