Vorlage

Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 33Fedlex · Vorlage

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 25

Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 1

Artikel: Freibord und Sicherheitsabstand Ausgabe: Jan. 2013

1 Freibord

1.1 Berechnung des Freibords für Schiffe der Klassen A und B

Der Freibord des intakten, ungekrängten, beladenen Schiffes (vgl. AB zu Artikel 22 Ziffer 3.19) entspricht der Summe aus:

– der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich aus der Krängung bei Ansatz der beiden grössten Momente nach AB zu Artikel 24 Ziffer 1.1 bis 1.3 errechnet, und

– dem Restfreibord von 0,20 m.

1.2 Mindestfreibord der Schiffe der Klassen A und B

Ungeachtet des Freibordes nach Ziffer 1.1 muss das beladene Schiff folgenden Mindestfreibord aufweisen:

Schiffe in Zone Mindestfreibord

2 0,50 m

3 0,30 m

4 0,25 m

1.3 Freibord und Mindestfreibord der Schiffe der Klassen C und E

Der Freibord und der Mindestfreibord des intakten, ungekrängten, beladenen Schiffes wird gemäss den Ergebnissen der Stabilitätsberechnung nach den AB zu Artikel 24 Ziffer 2.2 bzw. 2.6 von der zuständigen Behörde festgelegt.

1.4 Mindestfreibord und Restfreibord der Schiffe der Klasse D (D1 und D2) 1.4.1 Der Mindestfreibord des intakten, ungekrängten, beladenen Schiffes

beträgt an der ungünstigsten Stelle 0,50 m.

1.4.2 In den Fällen nach AB zu Artikel 24 Ziffer 2.5.3 und 2.5.4 darf ein

Restfreibord des gekrängten Schiffes von 0,10 m nicht unterschritten werden.