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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 24

Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 5

Artikel: Stabilität Ausgabe: Jan. 2013

2.5.3 Unter Ansatz des krängenden Momentes aus seitlicher Personenver-

schiebung darf folgender Krängungswinkel nicht überschritten werden:

a. Schiffe die auf Seen verkehren: 10°;

b. Schiffe die auf Flüssen verkehren: 8°.

2.5.5 Aufgehoben