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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 24
Abschnitt: Schiffbauliche Anforderungen Blatt: 6
Artikel: Stabilität Ausgabe: Jan. 2013
3.3 Schiffe der Klasse D1
Schiffe der Klasse D1 müssen nach Möglichkeit die gleichen Bestimmungen erfüllen, wie die Schiffe der Klassen A und B (vgl. Ziffer 3.1). Umbauten zum Einhalten dieser Bestimmungen werden in der Regel nicht verlangt. Können diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, so gelten die Mindestanforderungen an die Leckstabilität gemäss Ziffer 3.4. Die zuständige Behörde kann im Rahmen von grösseren Schiffsumbauten oder Sanierungen weitergehende Massnahmen zur Verbesserung der Leckstabilität verlangen.
3.4 Mindestanforderungen an Schiffe der Klassen D1 und D2
Für Schiffe der Klassen D1 und D2 gilt der Nachweis ausreichender Leckstabilität als erbracht, wenn im lecken Zustand die restliche metazentrische Höhe grösser als 20 Prozent der metazentrischen Höhe ist, die zur Einhaltung der Stabilitätsanforderungen im Intaktfall (vgl. Ziffer 2.3, 2.4 und 2.5) erforderlich ist. Dabei darf ein Mindestwert von 0,20 m bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes nicht unterschritten werden. Die Berechnungen zur Leckstabilität sind nach der Methode des entfallenden Auftriebs durchzuführen.