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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 35

Abschnitt: Besondere Baubestimmungen Blatt: 4

Artikel: Verkehrswege Ausgabe: Jan. 2013

8.2 Auf Schiffen mit mehr als 60 Fahrgästen ist eine Notbeleuchtung vor-

zusehen; sie darf nicht von der Kraftquelle der normalen Beleuchtungsanlage abhängig sein. Ist die Beleuchtung eines Schiffes in Betrieb, muss sich bei einem Spannungsausfall die Notbeleuchtung automatisch einschalten, sobald die Notstromanlage die Spannungsversorgung sicherstellt.