Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 36
Abschnitt: Besondere Baubestimmungen Blatt: 3
Artikel: Brandschutz Ausgabe: Jan. 2013
2.4 Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerbrennbarkeit von Werk-
stoffen sind:
c. EN 13501-1:2002 Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten:
– Bauprodukte, ausgenommen Bodenbeläge: Klasse C in Verbindung mit dem Nachweis über das Abtropfen: Klasse d1;
– Bodenbeläge: Klasse Cfl.
3 Belüftung
3.1 Belüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, dass sie die Ausbreitung
eines Brandes nicht begünstigen. Öffnungen für Zu- und Abluft müssen von ausserhalb des jeweiligen Raumes verschliessbar sein. Wenn Luftversorgungskanäle durch Maschinen- oder Elektroräume (AB zu Art. 22 Ziff. 3.21 und 3.22) geführt werden, müssen sie dort mit Brandschutzklappen versehen sein. Diese dürfen nicht aus brennbarem Material bestehen, müssen im Brandfall automatisch schliessen und den Durchgang von Feuer, Rauch und Wärme verhindern.