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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 36

Abschnitt: Besondere Baubestimmungen Blatt: 1

Artikel: Brandschutz Ausgabe: Jan. 2013

1.1 Allgemeines

Der Schiffsrumpf, die Schotten, die Decken, die Aufbauten sowie deren Versteifungen (Spanten, Rahmen, Stringer, Stützen etc.) müssen in Maschinenräumen, Elektroräumen und in Küchen sowie im Bereich der Hauptfluchtwege aus nicht brennbarem Material bestehen.

1.5 Lacke, Verkleidungs-, Isolier- und Dämmstoffe sowie Bodenbeläge

Farben, Lacke und andere Oberflächenbehandlungsmittel, die auf Bauteile des Innenausbaus appliziert werden, dürfen nicht leicht brennbar sein. Ausgenommen davon ist Mobiliar wie z.B. Tische, Stühle, Vitrinen, etc. Verkleidungs- und Isolier-/Dämmstoffe sowie Bodenbeläge müssen schwer brennbar sein. Isolationsmaterialien und Dämmstoffe, welche zur Herstellung der geforderten Tragfähigkeit dienen, dürfen nicht brennbar sein.