Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 35
Abschnitt: Besondere Baubestimmungen Blatt: 5
Artikel: Verkehrswege Ausgabe: Jan. 2013
9 Für Fahrgäste gesperrte Bereiche
9.1 Bereiche, die von Fahrgästen nicht betreten werden dürfen, sind durch
geeignete Markierungen und/oder Absperrungen deutlich zu kennzeichnen. Hierzu zählen insbesondere Steuerhäuser, Maschinenräume, Elektroräume, Bereiche um Ankerwinden, Räumen in den Löschmittel für fest installierte Feuerlöschanlagen installiert sind.
9.2 Darüber hinaus sind gefährliche Bereiche der Zonen 0 und 1 nach Teil II
der AB Ziffer 1.4.17 so abzusperren, dass der Zutritt für Fahrgäste nicht möglich ist.