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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 36

Abschnitt: Besondere Baubestimmungen Blatt: 4

Artikel: Brandschutz Ausgabe: Jan. 2013

3.3 Gruppen von Ventilatoren können über einen gemeinsamen Schalter

bedient werden, sofern die Betriebssicherheit des Schiffes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Schalter muss sich ausserhalb der Räume befinden, die von den Ventilatoren mit Luft versorgt werden. Er ist in der Regel an einer Stelle anzubringen, die sich in unmittelbarer Nähe des akustischen Alarmes der Brandmeldeanlage nach Ziffer 5 befindet.

3.4 Elektrische Versorgungskabel von Ventilatoren oder Lüftungsklappen

zum Verschliessen von Öffnungen in Maschinenräumen, Elektroräumen und Küchen müssen brandgeschützt verlegt sein, oder aus schwer brennbarem Material bestehen.

5 Brandmeldeanlage

5.1 In Maschinenräumen, Elektroräumen, Küchen, Toiletten, sind automati-

sche Brandmelder vorzusehen. Die Überwachung umfasst folgende Bereiche:

Bereich Rauch Temperatur

Maschinen-, x x

Elektroräume

Küchen x

Toiletten x

5.2 Die Einrichtungen müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesell-

schaft oder von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen für den Einbau an Bord von Fahrgastschiffen in den betreffenden Räumen zugelassen sein.