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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 40

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 3

Artikel: Rettungsmaterial Ausgabe: Jan. 2013

3.5 Anforderungen an Rettungsinseln

3.5.1 Bau und Ausrüstung von Rettungsinseln richten sich nach Kapitel III,

Teil C, Regel 30, 38 und 39 der SOLAS-Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1992 einschliesslich der nachträglichen Änderungen.

3.5.2 Abweichend von den SOLAS-Vorschriften müssen Rettungsinseln für

den Einstieg:

a. nicht über geschlossene Zeltdächer verfügen;

b. im Bereich einer Lufttemperatur von -18°C bis +65°C und einer Wassertemperatur von -1°C bis +30°C uneingeschränkt funktionsfähig sein;

c. bei einer Lufttemperatur von -18°C innerhalb von 3 Minuten vollständig und bis zum normalen Betriebsüberdruck in den Luftkammern aufgeblasen werden können.

3.5.3 Die zulässige Personenzahl (Z) an Bord einer Rettungsinsel bestimmt

sich nach dem strengeren der 3 nachfolgenden Kriterien:

unverändert