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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 39

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 7

Artikel: Anlagen zur Brandbekämpfung Ausgabe: Jan. 2013

5.11 IG-541-Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Ziffer 5.2 bis 5.9 hinaus, den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a. Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichem Bruttoraumvolumen vorhanden, so ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.

b. Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.

5.12 FK-5-1-12-Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Ziffer 5.2 bis 5.9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen: