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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 40

Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen Blatt: 2

Artikel: Rettungsmaterial Ausgabe: Jan. 2013

3.3 Aufgehoben

3.4 Rettungsinseln

Rettungsinseln müssen vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) zur Verwendung zugelassen sein. Neben der Einhaltung der folgenden Bestimmungen kann das Bundesamt in besonderen Fällen die Einhaltung einschlägiger Vorschriften oder Normen ausländischer Zulassungsstellen verlangen.

3.4.1 Aufgehoben