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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 40
Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 4
Artikel: Rettungsmaterial Ausgabe: Jan. 2013
3.6 Rettungsboote
3.6.1 Der Rauminhalt von Booten wird durch das Produkt L x B x H
bestimmt. Hierbei bedeuten:
L grösste Länge des Bootes in m
B grösste Breite des Bootes in m
H Seitenhöhe des Bootes auf 0,5 L in m
Der Rauminhalt beträgt 0,42 m3 pro zugelassene Person, mindestens aber 2,70 m3 für das ganze Boot.
3.6.2 Rettungsboote müssen bei voller Belastung noch mindestens 0,25 m
Freibord aufweisen. Die Stabilität muss bei der höchstzulässigen Personenzahl ausreichend sein. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bei Belastung des Bootes mit halber zulässiger Personenzahl ein Freibord von mindestens 100 mm verbleibt. Die Personen müssen sich dabei auf einer Bootsseite befinden.
3.6.3 Rettungsboote müssen in vollgelaufenem Zustand noch eine Masse von
20 kg pro Person in Frischwasser tragen können. Wird der Auftrieb durch Luftkammern erreicht, so darf der Inhalt einer einzelnen Kammer nicht mehr als 50 l betragen.
3.6.4 Rettungsboote sind mit genügend Rudern, einem Bootshaken, einer
Schleppöse, 4 Anschlagaugen, einem Schöpfeimer, einem Rettungsring mit Wurfleine und Tauwerk auszurüsten. Für die Nacht ist eine Sturmlaterne und für unsichtiges Wetter ein Nebelhorn oder eine Mundpfeife mitzuführen.
3.6.5 Schraubverschlüsse der Bilgewasseröffnung müssen so mit dem Boot
verbunden sein, dass sie nicht verloren werden können. Sind Luftkammern im Boot eingebaut und sind diese nicht mit einem geschlossenzelligen Schaum ausgeschäumt, so müssen sie einzeln entwässert werden können.
3.6.6 Rettungsboote müssen schnell und sicher zu Wasser gebracht werden
können. Geschieht dieses mit einer motorisch betriebenen Einrichtung, so muss eine Betätigung auch bei Ausfall der Antriebsenergie noch möglich sein.