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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 39

Abschnitt: Ausrüstung Blatt: 6

Artikel: Anlagen zur Brandbekämpfung Ausgabe: Jan. 2013

5.9 Installation

Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut werden. Die Auflagen des Herstellers sind bei der Installation zu beachten.

5.10 CO2–Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden,

müssen über die Anforderungen nach Ziffer 5.2 bis 5.9 hinaus, den folgenden Bestimmungen entsprechen: