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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau u. Ausrüstung v. Anlagen für die Schifffahrt zu Art.: 42
Abschnitt: Blatt: 2
Artikel: Landungsanlagen Ausgabe: Jan. 2013
2 Ausrüstung
2.1 Landungsanlagen, welche vom Ufer in das Gewässer hinein gebaut
werden, sind in der Regel an den Seiten mit Geländern und an den Einstiegstellen mit einer geeigneten Absperrung (z.B. Ketten, Seile,
Schranken) zu versehen. Sie sind, wenn nötig, durch Schranken zu unterteilen. Die Geländer sind so zu gestalten, dass Personen nicht unbeabsichtigt ins Wasser fallen können. Bei der Gestaltung der Geländer sind die Besonderheiten der Umgebung zu berücksichtigen. Die Geländer können auch durch andere geeignete Einrichtungen ganz oder teilweise ersetzt werden, sofern diese die Anforderungen der Schweizer Norm SN 640 568 (Geländer) erfüllen.