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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 43

Abschnitt: Blatt: 1

Artikel: Personal Ausgabe: Jan. 2013

2.1.1 Bei der Festsetzung der Ausbildungszeit und der Fahrzeit sind die

Eigenheiten der zu befahrenden Gewässer, die Grösse der Schiffe, deren Einrichtungen, Maschinenanlagen, Energieträger für den Schiffsantrieb und den Antrieb der Hilfsaggregate, elektrischen Anlagen usw. angemessen zu berücksichtigen.

2.1.5 Ausbildungszeit in Theorie

2.1.5.1 Als Ausbildungszeit im Sinne der Ausführungsbestimmungen gilt die

Zeit während der ein Bewerber, der das Prüfungsprogramm A oder B (vgl. Anhang A und B) zu absolvieren hat, durch ein Unternehmen in Theorie geschult wird. Er muss während dieser Zeit in die Lage versetzt werden, sich die notwendigen Kenntnisse zum Bestehen der Prüfung nach dem Prüfungsprogramm A oder B anzueignen. Die minimale Dauer der Ausbildungszeit beträgt 25 Stunden. Diese sind auf einen Zeitraum von mindestens 1 Monat zu verteilen.