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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betrieb zu Art.: 43
Abschnitt: Blatt: 3
Artikel: Personal Ausgabe: Jan. 2013
2.2.4 Mindestalter
Die praktische Prüfung für eine der folgenden Funktionen kann ablegen, wer mindestens das nachfolgend aufgeführte Altersjahr vollendet hat:
Funktion Mindestalter Leichtmatrose16
Hilfsperson20
Matrose Matrose-Motorenwart Hilfsmaschinist Schiffsführer21
Maschinist
3.4 Abweichend von der VZV hat sich das Personal für den Schiffsdienst,
ausgenommen Schiffsführer, Maschinisten und Hilfsmaschinisten, durch einen Beauftragten, der eine leitende Stellung im Schifffahrtsunternehmen hat, alle 5 Jahre auf das Seh- und Hörvermögen sowie den Farbensinn untersuchen zu lassen.
3.5 Für die Fristen über die wiederkehrenden vertrauensärztlichen Untersu-
chungen von Schiffsführern, Maschinisten und Hilfsmaschinisten gelten die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 4 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (SR 747.201.1).