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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau u. Ausrüstung v. Anlagen für die Schifffahrt zu Art.: 42
Abschnitt: Blatt: 3
Artikel: Landungsanlagen Ausgabe: Jan. 2013
4 Rettungsmaterial an Landungsanlagen
4.1 Landungsanlagen sind mit einem Rettungsring oder einer vergleichbaren
Einrichtung und einer Rettungsstange auszurüsten.
4.2 Besteht für im Wasser befindliche Personen in der näheren Umgebung
keine Möglichkeit der Selbstrettung ans Ufer (z.B. steilen Böschungen, Stützmauern etc.), so muss an der Landungsanlage eine Leiter angebracht sein, welche den Ausstieg aus dem Wasser auf die Landungsanlage oder das Ufer ermöglicht.