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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 43

Abschnitt: Blatt: 4

Artikel: Personal Ausgabe: Jan. 2013

3.6 Die Unternehmung überwacht in geeigneter Weise die Durchführung der

wiederkehrenden medizinischen Kontrollen und führt darüber ein Verzeichnis für alle Besatzungsmitglieder. Dieses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

3.7 Abweichend von der unter den Ziffern 3.4 und 3.5 genannten Untersu-

chungsperiode hat eine ärztliche Untersuchung immer dann stattzufinden, wenn:

a. der allgemeine Gesundheitszustand eines Bediensteten zu Bedenken Anlass gibt oder wenn dessen Verhalten vermuten lässt, dass sein Reaktionsvermögen nachgelassen hat;

b. ein Bediensteter eine schwere allgemeine Krankheit, eine ernsthafte Augen- oder Ohrenkrankheit durchgemacht oder einen schweren Unfall erlitten hat.

3.8 Ergibt eine wiederkehrende vertrauensärztliche Untersuchung von

Schiffsführern nach Ziffer 3.5 oder eine ausserordentliche ärztliche Untersuchung nach Ziffer 3.7, dass bei der betroffenen Person Einschränkungen bezüglich der gesundheitlichen Eignung für den nautischen Dienst oder den Maschinendienst bestehen, so hat das Schifffahrtsunternehmen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei den übrigen Dienstgraden trifft das Schifffahrtsunternehmen selbst die geeigneten Massnahmen.